Bundesverfassungsgericht stoppt Teile der neuen Wahlrechtsreform – Was heißt das?
Veröffentlicht von
Oliver Kellermann
Auf diese Entscheidung wurde schon länger gewartet – und dann wurde sie heute getroffen und ca 12 Stunden vorher im Netz geleaked: Das Bundesverfassungsgericht hat über die Änderung des Wahlrechtsreform geurteilt und geprüft, ob dieser Antrag der Bundesregierung verfassunsgswidrig, also gegen das Grundgesetz, ist. Wir klären, was entschieden wurde und was das bedeutet.
Warum überhaupt eine Wahlrechtsreform?
Die Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP hatte letztes Jahr im März die Wahlrechtsreform beschlossen. Sie sollte dafür sorgen, dass der Bundestag nicht immer größer und immer größer wird. Das ist nämlich bei den letzten Wahlen immer passiert. Das bringt teilweise immer mehr Nachteile mit sich: So würden irgendwann nicht mehr alle Sitze in den Plenarsaal in Berlin passen und Entscheidungen und Abstimmungen würden komplizierter werden.
Was sollte die Wahlrechtsform daran ändern?
Grund für den immer größer werdenden Bundestag sind die sog. Überhangs und Ausgleichsmandate. Besonders bei Parteien, die besonders viele Abgeordnete über die Erststimmen gewinnen können. Doch wie war das genau mit Erst- und Zweitstimme? Schaut es euch gerne nochmal an?
Was sind Erst- und Zweitstimmen? (Beitrag aus 2023)
Mit der Wahlrechtsreform soll aus Erst- und Zweitstimme Haupt- und Nebenstimme werden. Was sich ändert steckt dann schon teilweise im Namen: Die Zweitstimme wird jetzt „der Herr über alles“. Wenn eine Partei jetzt also mehr Abgeordnete über die Erststimme holt, wie ihr nach Zweitstimme prozentual zustehen, werden diese Abgeordneten nicht als Überhangmandate an die Fraktion der Partei im Bundestag drangehangen, sondern kommen einfach nicht ins Parlament. Somit kann es auch keine Ausgleichsmandate geben. Also kurz gesagt, wenn eine Partei nach Zweitstimme/Hauptstimme z.B. nur 30 Sitze bekommt, aber in 33 Wahlkreisen die Erststimme/Nebenstimme gewinnt, kommen 3 Abgeordnete nicht in den Bundestag. Somit soll die Größe des Bundestages konstant bei 630 Politiker*innen bleiben.
Gleichzeitig ist in der Wahlrechtsreform die Abschaffung der Grundmandatsklausel festgelegt. Wie ihr vielleicht wisst, kommt eine Partei nur in den Bundestag, wenn sie über 5% der Stimmen hat. Es gibt aber eine Ausnahme: Durch die Grundmandatsklausel kommt eine Partei auch mit weniger als 5% der Stimmen ins Parament, wenn sie 3 Abgeordnete über die Erststimme gewinnen kann. Das war bis Anfang des Jahres bei der Partei DIE LINKE der Fall. Durch die Abschaffung diese Regel sollen auch Abgeordnete reduziert werden.
Urteil des Gerichtes in Karlsruhe / Quelle: dpa
Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Geklagt hatten vor dem Gericht in Karlsruhe vor allem Politiker*innen der CDU/CSU. Die Richter verkündeten heute, dass die Wahlrechtsreform tatsächlich in Teilen verfassunsgswidrig ist. Gestoppt wurde die Abschaffung der Grundmandatsklausel.
Fazit
Das heißt bei der 5%-Hürde und der Grundmandatsklausel bleibt alles laut aktuellem Stand so wie es ist. Nur die Regelung mit Erst- und Zweitstimme bzw. Haupt- und Nebenstimme wird nach der Wahlrechtsreform zur nächsten Bundestagswahl geändert. Aber das ist auch noch nicht ganz sicher, weil sich viele der Kläger*innen nicht mit diese Entscheidung zufrieden geben. In dieser Hinsicht wird es also noch viele Diskussionen geben.
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